Am 20. März 1636, also mitten im Dreißigjährigen Krieg, kam in der Stadt Habelschwerdt eine Streitigkeit unter Eheleuten vor das Gericht. Michael Habermann erschien mit seinem Eheweib vor dem Rat. Beide beschwerten sich heftig über den Ehepartner.
Der Mann führte an, seine Frau würde beim geringsten Anlass ihre Sachen einpacken und mitsamt dem Bettzeug ausziehen. Die Ehefrau klagte, ihr Mann würde seinen Verdienst nur für sich selbst ausgeben und die Kinder gegen sie aufhetzen.
Da die beiden weder durch Zureden des Pfarrers noch durch den Schlichtungsversuch des Rates zur Vernunft gebracht werden konnten, erging folgendes Urteil, das in den Ratsprotokollen der Nachwelt erhalten blieb:
„Weilen dergleichen discordiae1 zwischen diesen beiden Eheleuten dermal gemein geworden und sie keineswegs … können verglichen werden, so sind endlich beide Parteien als in pari delinquentes2 in gefängliche Haft zusammen gesetzt worden … so lange, bis sie wieder eins würden und inskünftig3 ehelich mit einander zu leben angeloben thäten, darinnen behalten werden sollten. Falls aber solcher Ehefrieden noch einmal gebrochen würde, sollte der verbrechende Teil 10 Schock weißnisch4 erlegen, und falls es secundo noch nicht helfen wollte, über solche Geldstrafe, die der Kirche zufalle, die Martersäule auf dem Kreuzberge renovieren lassen, wonach sich beide Parteien werden zu richten haben.“
Wie es mit den beiden weiterging, ist leider nicht überliefert.
Auch in anderen Orten verfolgte man die Strategie, Streithammel durch eine erzwungene räumliche Nähe dazu zu bewegen, ihre Zwistigkeiten auszudiskutieren und beizulegen. Ein gebräuchliches Mittel dafür war die Doppelhalsgeige, auch Zankbrett genannt, in die die beiden Streitparteien mit dem Gesicht zueinander eingespannt wurden.
Quelle: Schulrat Dr. Volkmer: Geschichte der Stadt Habelschwerdt in der Grafschaft Glatz. 2. Teil. Frankes Buchhandlung. Habelschwerdt. 1897. Seite 137 f.
- discordiae = Uneinigkeit, Streit, Zwietracht ↩︎
- pari delinquentes = gleichermaßen schuldig ↩︎
- inskünftig = in der Zukunft ↩︎
- 10 Schock weißnisch = Geldbetrag. Zum Vergleich: Laut gültiger böhmischer Gebührenordnung von 1683 erhielt der Scharfrichter für eine Hinrichtung mit Schwert oder Strang 5 Schock weißnisch. ↩︎